Wasser- und Eisgefahr; Abwendung
Werden zur Abwendung von Wasser-, Eis- und Murgefahr unaufschiebbare Vorkehrungen notwendig, so sind die benachbarten Gemeinden nach ihren Möglichkeiten und auf ihre Kosten zur Unterstützung der bedrohten Gemeinde verpflichtet.
Stand 19.05.2021
Redaktionell verantwortlich Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)