Elektronischer Widerspruch Gemeinde Weil
nach Art. 3a BayVwVfG
Mit der Einführung von Art. 3a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sowie des Bayerischen E-Government-Gesetzes (BayEGovG) besteht die Möglichkeit, gegen einen Verwaltungsakt auch elektronisch Widerspruch einzulegen.
Dabei können Sie den Widerspruch – über das Sichere Kontaktformulare einlegen.
Der Widerspruch muss innerhalb der Rechtsbehelfsfrist über folgendes Kontaktformular eingereicht werden.
Widersprüche, die auf anderem elektronischen Wege (einfache E-Mail, etc.) versendet werden erfüllen diese Anforderungen nicht und sind somit nicht zulässig!